Satzung
§ 1 Name, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gnadendomizil Am Sonnenberg e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in 63820 Elsenfeld. Er ist beim Amtsgericht in Aschaffenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Anders als bei den meisten Tierschutzvereinen steht die Vermittlung von Tieren nicht im Vordergrund. Der Verein kümmert sich hauptsächlich um die Tiere die „chancenlos“ sind.
Das „Gnadendomizil Am Sonnenberg“ bietet somit nicht vermittelbaren Hunden (durch hohes Alter, Behinderung oder Verhaltensauffälligkeit), einen Endpflegeplatz mit bestmöglicher Versorgung bis zu deren Tod.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet.
Mitglieder, die den Verein aktiv unterstützen, können auf Antrag an den Vorstand Vollmitglieder werden. Über die Aufnahme als Förder- oder Vollmitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Voll- und Fördermitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Ziel und Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
Die Mitgliedschaft endet
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 5 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat den laut Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Der Austritt bzw. der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Zahlung des
fälligen Betrags. Der Beitrag ist jeweils bis zum Monatsletzten des Beitrittsmonats zu entrichten und ist ohne gesonderte Aufforderung fällig.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag. Wer zu den Ehrenmitgliedern zählt entscheidet der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) und der/die Schriftführer(in).
Jede(r) von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen von Fall zu Fall einen geeigneten Vertreter beauftragen oder sonst einen Bevollmächtigten ernennen, der nicht Vorstands- oder Vereinsmitglied sein muss.
Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen. Auch ein angestellter Geschäftsführer ist vom Verbot des § 181 BGB befreit.
Der Vorsitzende wird auf Lebzeit gewählt.
Sollte der Vorsitzende sein Amt nicht mehr ausüben wollen, führt er die Geschäfte weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist, der für jeweils zwei Jahre gewählt wird.
Der Kassenwart und der Schriftführer werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen wichtiger Gründe wie z.B. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptsächlich ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) ist jedoch möglich, wenn das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit überstiegen wird.
Der Vorstand darf die Satzung durch mehrheitlich beschlossene Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht verändert wird.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei aktive Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Schriftliche Bekanntmachungen und verpflichtende Urkunden sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, auch vom Kassenwart.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt und sollte im 1. Quartal einberufen werden. Sie ist ausserdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe eines Grundes verlangt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung aufzuführen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, Vollmitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht und können sich nicht vertreten lassen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vollmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu verweisen.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Wahlen und/oder Abstimmungen können auf Wunsch nur eines Mitgliedes geheim erfolgen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung übernehmen zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfung hat rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden, damit ein Bericht bis zur Versammlung vorliegt.
Die Kassenprüfer dürfen jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.
§ 11 Gebäude
Die bereits bestehende Hundeauffangstation in 63820 Elsenfeld, Am Sonnenberg 21 mit dem dazugehörigen Wohngebäude, Grundstück und allem Inventar (Ausläufe, Zäune, Abtrennungen innerhalb des Hauses) steht dem Verein zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen räumlichen Situation ist die Anzahl der Pflegeplätze auf 30 beschränkt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist hierzu notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereines jeweils zur Hälfte den Tierschutzvereinen
TS Pitbull, Stafford & Co Rhein-Main e.V.
Kiefernweg 4, 63579 Freigericht
und
SOS Vitoria, Verein zur Rettung spanischer Hunde
Christine Nickel, Finkenweg 23, 35759 Driedorf,
zuzuführen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 13
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 07.03.2015 in Kraft.